EU-Finanzmarktaufsicht legt Namensregeln für nachhaltige Fonds vor

Immer mehr Anleger interessieren sich nicht nur für die Rendite und Sicherheit ihrer Investitionen, sondern auch für deren ethische Dimension. Dementsprechend wimmelt es auf dem Fondsmarkt von Produkten, deren Namen verkaufsfördernde Zusätze wie „nachhaltig“, „ESG“, „Umwelt“, „sozial“ oder „Klima“ enthalten. Es hat sich indes herumgesprochen, dass nicht all diese Fonds gleichermaßen ihren hehren Zielen bzw. […]
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Immer mehr Anleger interessieren sich nicht nur für die Rendite und Sicherheit ihrer
Investitionen, sondern auch für deren ethische Dimension. Dementsprechend wimmelt es auf
dem Fondsmarkt von Produkten, deren Namen verkaufsfördernde Zusätze wie „nachhaltig“, „ESG“,
„Umwelt“, „sozial“ oder „Klima“ enthalten. Es hat sich indes herumgesprochen, dass nicht all diese
Fonds gleichermaßen ihren hehren Zielen bzw. Versprechen gerecht werden.
Um die Anleger vor irreführenden Bezeichnungen (Greenwashing) zu schützen, hat die
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA nun Anforderungen für die
Verwendung nachhaltigkeitsbezogener Begriffe definiert. Kernkriterium ist eine Schwelle von 80
Prozent: Nur wenn der Anteil der nachhaltigen Fondsinvestments mindestens diesen Wert
erreicht, dürfen einschlägige Namenszusätze verwendet werden. Was als nachhaltig gelten kann,
definiert wiederum die EU-Offenlegungsverordnung (SFDR), die jedoch aktuell überarbeitet wird.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat angekündigt, die neuen ESMA-Kriterien
eins zu eins anzuwenden.

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Anti-Greenwashing-Gesetz beschlossen
Nachdem die Zustimmung des Bundesrates kürzlich erfolgt ist, wird am 27. September dieses Jahres eine Ergänzung zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft treten, die sich gegen die unberechtigte Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen als „nachhaltig“ oder „grün“ wendet. Zukünftig dürfen solche verkaufsfördernden Labels nur noch kommuniziert werden, wenn die behaupteten Umwelteigenschaften im selben […]